(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dies § 6 Abs. 2 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Nichtbefolgung der in Bescheiden getroffenen Anordnungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können bei erschwerenden Umständen oder im Falle einer Wiederholung der Übertretung auch nebeneinander verhängt werden. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle als Ersatzstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
(2) Geldstrafen fließen dem Land zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002
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