(1) Dieses Gesetz dient dem Ziel, die Luft so rein als möglich zu halten.
(2) Jedermann ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die natürliche Zusammensetzung der Luft durch luftfremde Stoffe (Rauch, Ruß, Staub, sonstige Schwebstoffe Dämpfe, Gase, Gerüche u. dgl.) derart verändert, daß dadurch
a) | das Wohlbefinden von Menschen, | |||||||||
b) | das Leben von Tieren und Pflanzen oder | |||||||||
c) | Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften | |||||||||
merklich beeinträchtigt werden. |
(3) Der Eigentümer (Verfügungsberechtigte) von Anlagen ist verpflichtet, diese so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, daß den Bestimmungen des Abs. 2 entsprochen wird.
(4) Kommt jemand der Verpflichtung nach Abs. 2 oder 3 nicht nach, so ist ihm deren Erfüllung durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde aufzutragen.
(5) Luftreinhaltemaßnahmen und Einrichtungen zur Luftreinhaltung müssen den Regeln der Technik und den Erfahrungen der Wissenschaften entsprechen.
(6) Der Nachweis der Einhaltung der Regeln der Technik und der Erfahrungen der Wissenschaften kann jedenfalls durch den Nachweis der Anwendung der für diese Bereiche bestehenden ÖNORMEN im Sinne des Normengesetzes 1971, BGBl. Nr. 240, erbracht werden.
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