(1) Die Behörden und deren Beauftragte sowie Überwachungsorgane nach § 8 sind berechtigt, nach vorheriger Verständigung der Verfügungsberechtigten -dringende Fälle ausgenommen - deren Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen bei möglichster Schonung und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß zur Vollziehung dieses Gesetzes zu betreten, mit Meßfahrzeugen zu befahren, die erforderlichen Meßgeräte aufzustellen und anzubringen sowie Messungen vorzunehmen; weiters sind sie berechtigt, Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft im ursächlichen Zusammenhang stehen können.
(2) Die über Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen Verfügungsberechtigten haben den Behörden und deren Beauftragten die Durchführung der im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
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