(1) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, daß in allen Teilen des Landes fortgesetzt Messungen Über Art und Ausmaß der Verunreinigungen der freien Luft vorgenommen und die Auswirkungen der dabei ermittelten Luftverunreinigungen auf Menschen und Sachen untersucht werden.
(2) Die Durchführung der Messungen nach Abs. 1 sowie deren Auswertung haben nach einheitlichen Methoden, nach den Regeln der Technik und den Erfahrungen der Wissenschaften zu erfolgen.
(3) Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 haben die Gemeinden mitzuwirken, wenn die hiefür erforderlichen fachlichen, meßtechnischen und personellen Voraussetzungen gegeben sind.
(4) Die Landesregierung kann mit der Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 auch Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse sowie autorisierte Institute, Anstalten oder Prüf- und Überwachungsstellen, zu deren Aufgabenbereich die Messung und Untersuchung von Luftverunreinigung zählt, beauftragen.
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