(1) In die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens, des Forstwesens, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens, des Arbeiter- und Angestelltenschutzes sowie des Gesundheitswesens, wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht eingegriffen.
(2) Soweit Akte der Vollziehung dieses Gesetzes bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen, fallen diese Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung (Art. 15 Abs. 5 B-VG).
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die in der Land- und Forstwirtschaft herkömmlichen und ortsüblichen Arten der Tierhaltung, der Lagerung und Ausbringung von Düngemitteln, der Lagerung und Konservierung von Ernteprodukten, der Lagerung von Futtermitteln sowie der Bekämpfung pflanzlicher und tierischer Schädlinge.
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