§ 4 Stmk. LRG 1974 Förderung der Luftreinhaltung

Stmk. LRG 1974 - Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft beispielgebend nach Kräften zu fördern.

In Kraft seit 01.11.1974 bis 31.12.9999
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