§ 6 Stmk. LFG 2002

Stmk. LFG 2002 - Steiermärkisches Landes-Forderungsverkaufs-Gesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Nettoerlöse aus den Forderungsverkäufen können zur Rückzahlung von zur Finanzierung des Landeshaushaltes aufgenommenen Fremdmitteln (Darlehen, Anleihen und Kredite) und für die Wohnbauförderung gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 verwendet werden.

(2) Zur Teilfinanzierung der Landeshaushalte 2011 und 2012 sind von den Nettoerlösen aus den Forderungsverkäufen höchstens € 163 Mio. für den Landeshaushalt 2011 und höchstens € 137 Mio. für den Landeshaushalt 2012 zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2012

In Kraft seit 15.03.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Stmk. LFG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Stmk. LFG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Stmk. LFG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Stmk. LFG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Stmk. LFG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. LFG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Stmk. LFG 2002
§ 7 Stmk. LFG 2002