Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Bei der Ermittlung des Barwertes sind die noch nicht fälligen Annuitäten (Tilgung und Zinsen) der Förderungsdarlehen gemäß Schuldschein bzw. Tilgungsplan, unter Berücksichtigung einer allenfalls festgelegten verstärkten Tilgung, auf den Verkaufszeitpunkt abzuzinsen.
In Kraft seit 18.05.2002 bis 31.12.9999
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