(1) Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, Forderungen aus gewährten Wohnbauförderungsdarlehen an Geldinstitute zum Barwert zu verkaufen.
(2) Das Land Steiermark übernimmt gegenüber den Käufern die Haftung für die Einbringlichkeit der Forderungen; zugunsten des Landes bestehende Sicherheiten bleiben aufrecht.
Die Steiermärkische Landesregierung hat festzulegen, zu welchem Zeitpunkt welche Kategorien von Förderungsdarlehen zu welchen Konditionen den Geldinstituten zum Ankauf anzubieten sind.
Bei der Ermittlung des Barwertes sind die noch nicht fälligen Annuitäten (Tilgung und Zinsen) der Förderungsdarlehen gemäß Schuldschein bzw. Tilgungsplan, unter Berücksichtigung einer allenfalls festgelegten verstärkten Tilgung, auf den Verkaufszeitpunkt abzuzinsen.
(1) Die zum Zeitpunkt des Verkaufs gültigen Bedingungen für die Gewährung der Wohnbauförderungsdarlehen bleiben weiterhin vollinhaltlich aufrecht; insbesondere gilt dies für die Verzinsung, Tilgung einschließlich verstärkter Tilgung, Laufzeit usw.
(2) Zum Zweck der fortdauernden Sicherstellung der den Darlehensgewährungen zugrunde liegenden Förderungsabsicht ist Vorsorge zu treffen, dass nach dem Verkauf der Darlehensforderungen an Geldinstitute das Land Steiermark die ihm nach den Wohnbau-förderungsgesetzen bzw. den Darlehensverträgen zustehenden Rechte geltend machen kann.
Den Förderungsnehmern wird das Recht eingeräumt, auch nach dem Verkauf der Darlehensforderungen an Geldinstitute von den Möglichkeiten einer landesgesetzlichen Begünstigung für die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbauförderungsdarlehen Gebrauch zu machen.
(1) Die Nettoerlöse aus den Forderungsverkäufen können zur Rückzahlung von zur Finanzierung des Landeshaushaltes aufgenommenen Fremdmitteln (Darlehen, Anleihen und Kredite) und für die Wohnbauförderung gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 verwendet werden.
(2) Zur Teilfinanzierung der Landeshaushalte 2011 und 2012 sind von den Nettoerlösen aus den Forderungsverkäufen höchstens € 163 Mio. für den Landeshaushalt 2011 und höchstens € 137 Mio. für den Landeshaushalt 2012 zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2012
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Mai 2002, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 10. April 1992 über den Verkauf von Forderungen des Landes Steiermark (Steiermärkisches Landes-Forderungsverkaufs-Gesetz 1992), LGBl. Nr. 34/1992, mit der Maßgabe außer Kraft, dass es auf vor dem Außerkrafttreten verwirklichte Sachverhalte weiterhin anzuwenden ist.
(3) Die Änderung des § 6 durch die Novelle, LGBl. Nr. 20/2012, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. März 2012, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2012
Gesetz vom 3. Februar 2002 über den Verkauf von Forderungen des Landes Steiermark (Steiermärkisches Landes-Forderungsverkaufs-Gesetz 2002)
Stammfassung: LGBl. Nr. 47/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 742/1 AB EZ 742/4)
Änderung