Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Den Förderungsnehmern wird das Recht eingeräumt, auch nach dem Verkauf der Darlehensforderungen an Geldinstitute von den Möglichkeiten einer landesgesetzlichen Begünstigung für die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbauförderungsdarlehen Gebrauch zu machen.
In Kraft seit 18.05.2002 bis 31.12.9999
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