(1) Die zum Zeitpunkt des Verkaufs gültigen Bedingungen für die Gewährung der Wohnbauförderungsdarlehen bleiben weiterhin vollinhaltlich aufrecht; insbesondere gilt dies für die Verzinsung, Tilgung einschließlich verstärkter Tilgung, Laufzeit usw.
(2) Zum Zweck der fortdauernden Sicherstellung der den Darlehensgewährungen zugrunde liegenden Förderungsabsicht ist Vorsorge zu treffen, dass nach dem Verkauf der Darlehensforderungen an Geldinstitute das Land Steiermark die ihm nach den Wohnbau-förderungsgesetzen bzw. den Darlehensverträgen zustehenden Rechte geltend machen kann.
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