(1) Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, Forderungen aus gewährten Wohnbauförderungsdarlehen an Geldinstitute zum Barwert zu verkaufen.
(2) Das Land Steiermark übernimmt gegenüber den Käufern die Haftung für die Einbringlichkeit der Forderungen; zugunsten des Landes bestehende Sicherheiten bleiben aufrecht.
0 Kommentare zu § 1 Stmk. LFG 2002