§ 1 Stmk. LFG 2002

Stmk. LFG 2002 - Steiermärkisches Landes-Forderungsverkaufs-Gesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, Forderungen aus gewährten Wohnbauförderungsdarlehen an Geldinstitute zum Barwert zu verkaufen.

(2) Das Land Steiermark übernimmt gegenüber den Käufern die Haftung für die Einbringlichkeit der Forderungen; zugunsten des Landes bestehende Sicherheiten bleiben aufrecht.

In Kraft seit 18.05.2002 bis 31.12.9999
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