§ 8 Stmk. LBezG.

Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.9999

(1) Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt für die Anreise vom Wohnsitz zu Landtags-, Ausschuss-, Unterausschuss- und Beiratssitzungen, einmal wöchentlich zu Klubsitzungen sowie zu sonstigen Veranstaltungen des Landtages und für die Rückreise zum Wohnsitz eine Fahrtkostenentschädigung

1.

bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes,

2.

bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.

Soweit der Erste Präsident des Landtages oder ein Klubobmann eine Erklärung gemäß § 3 Abs. 4 abgegeben haben, besteht kein Anspruch auf Fahrtkostenentschädigung.

(1a) Soweit andere landesgesetzliche Bestimmungen für die Anreise zu und die Rückreise von Beiratssitzungen eine Fahrtkostenentschädigung vorsehen, gelten diese nicht für die Mitglieder des Steiermärkischen Landtages.

(2) Die Aufwendungen gemäß Abs. 1 sind im Wege der Präsidialkanzlei des Steiermärkischen Landtages monatlich im nachhinein geltend zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001

Stand vor dem 31.03.2001

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.03.2001

(1) Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt für die Anreise vom Wohnsitz zu Landtags-, Ausschuss-, Unterausschuss- und Beiratssitzungen, einmal wöchentlich zu Klubsitzungen sowie zu sonstigen Veranstaltungen des Landtages und für die Rückreise zum Wohnsitz eine Fahrtkostenentschädigung

1.

bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes,

2.

bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.

Soweit der Erste Präsident des Landtages oder ein Klubobmann eine Erklärung gemäß § 3 Abs. 4 abgegeben haben, besteht kein Anspruch auf Fahrtkostenentschädigung.

(1a) Soweit andere landesgesetzliche Bestimmungen für die Anreise zu und die Rückreise von Beiratssitzungen eine Fahrtkostenentschädigung vorsehen, gelten diese nicht für die Mitglieder des Steiermärkischen Landtages.

(2) Die Aufwendungen gemäß Abs. 1 sind im Wege der Präsidialkanzlei des Steiermärkischen Landtages monatlich im nachhinein geltend zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001

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