Für jeden bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 32/2005 in Funktion zurückgelegten Kalendermonat hat das Land einen Anrechnungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger gemäß § 11 Abs. 2 oder 3 bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 32/2005 zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005
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