§ 1 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen.

(2) Sofern in den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt wird, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf:

1.

Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an öffentlichen Pflichtschulen,

2.

Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen,

3.

Lehrlinge,

4.

Personen, die fallweise, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung, für Krankenstandsvertretungen und als Ferialarbeiter/ Ferialarbeiterinnen aufgenommen werden,

5.

Personen, die als Saisonarbeiter/Saisonarbeiterinnen je nach Verwendung und Tätigkeit auf die Dauer von maximal acht Monaten aufgenommen werden,

6.

Personen, die bei den Steiermärkischen Landesbahnen verwendet werden,

7.

Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung,

8.

Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, geregelt ist,

9.

Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und die dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für diesen Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen,

10.

Distriktsärzte/Distriktsärztinnen und

11.

Landesbezirkstierärzte/Landesbezirkstierärztinnen, deren Dienstverhältnis bis zum 28. Februar 2003 begründet wurde.

12.

Personen, deren Dienstverhältnis durch einen Kollektivvertrag, freien Dienstvertrag, Werkvertrag oder durch eine andere arbeitsrechtliche Bestimmung gemäß § 4 Abs. 2a geregelt ist.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2014

(1) Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen.

(2) Sofern in den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt wird, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf:

1.

Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an öffentlichen Pflichtschulen,

2.

Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen,

3.

Lehrlinge,

4.

Personen, die fallweise, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung, für Krankenstandsvertretungen und als Ferialarbeiter/ Ferialarbeiterinnen aufgenommen werden,

5.

Personen, die als Saisonarbeiter/Saisonarbeiterinnen je nach Verwendung und Tätigkeit auf die Dauer von maximal acht Monaten aufgenommen werden,

6.

Personen, die bei den Steiermärkischen Landesbahnen verwendet werden,

7.

Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung,

8.

Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, geregelt ist,

9.

Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und die dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für diesen Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen,

10.

Distriktsärzte/Distriktsärztinnen und

11.

Landesbezirkstierärzte/Landesbezirkstierärztinnen, deren Dienstverhältnis bis zum 28. Februar 2003 begründet wurde.

12.

Personen, deren Dienstverhältnis durch einen Kollektivvertrag, freien Dienstvertrag, Werkvertrag oder durch eine andere arbeitsrechtliche Bestimmung gemäß § 4 Abs. 2a geregelt ist.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

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