Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Bestätigung über die Abgabe von Klärschlamm zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden ist nach dem Muster der Anlage 5 auszustellen. Der Bestätigung ist das gültige Aufbringungszeugnis (Aufbringungsberechtigung) gemäß § 5 anzuschließen.
In Kraft seit 31.10.2007 bis 31.12.9999
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