§ 6 Stmk. KSV 2007 Aufbringung

Stmk. KSV 2007 - Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die nach dem Aufbringungszeugnis zulässige Menge an Klärschlamm ist unter Beachtung der Düngungsgrundsätze gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Bodenschutzgesetzes nach den Regeln der Düngepraxis aufzubringen. Auf Ackerland dürfen pro Einzelgabe maximal 50 m3 pro Hektar aufgebracht werden. Eine zweite Aufbringung ist nur zulässig, wenn die zuerst aufgebrachte Menge eingearbeitet wurde und der Boden so weit abgetrocknet ist, dass er ohne Verdichtungsgefahr befahrbar ist, und die gesamte jährlich zugelassene Trockenmassehöchstmenge und Schadstofffracht nicht überschritten wird. Auf landwirtschaftlichen Böden mit ausschließlicher Energiepflanzennutzung dürfen jährlich die für die Ackernutzung vorgesehenen Klärschlammhöchstmengen aufgeteilt auf zwei Einzelgaben aufgebracht werden.

(2) Auf Ackerflächen darf Klärschlamm nur aufgebracht werden, wenn er vor der Saat in den Boden eingearbeitet wird. Bei Silo- und Körnermais ist eine Aufbringung bis zu einer Wuchshöhe von 30 cm und bei Getreide bis vor dem Schossen zulässig.

(3) Bei der Aufbringung von Klärschlamm muss der Boden so weit abgetrocknet sein, dass Bodenverdichtungen tunlichst vermieden werden. Das zulässige Gesamtgewicht der Aufbringungsfahrzeuge darf 30 Tonnen nicht übersteigen.

(4) Die Aufbringung von Klärschlamm ist verboten:

a)

auf Gemüse- und Beerenobstkulturen;

b)

auf Wiesen und Weiden, ausgenommen im Herbst nach der letzten Nutzung;

c)

auf wassergesättigten oder durchgefrorenen landwirtschaftlichen Böden;

d)

auf landwirtschaftlichen Böden in Hanglagen mit Abschwemmungsgefahr;

e)

im Feldfutterbau, ausgenommen im Herbst nach der letzten Nutzung;

f)

in Naturschutzgebieten;

g)

in verkarsteten Gebieten und auf Mooren.

Anm.: in der Fassung Nr. 94/2007

In Kraft seit 31.10.2007 bis 31.12.9999
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