(1) Klärschlamm darf nur auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. | Gründigkeit: mindestens 30 cm | |||||||||
2. | Bodenschwere: mittel oder schwer | |||||||||
3. | Grobanteil in den ersten 25 cm Bodenschicht: maximal 20 % | |||||||||
4. | Grundwasserstand: ganzjährig mindestens in 1 Meter Tiefe | |||||||||
5. | pH-Wert: mindestens 5,0 |
(2) Landwirtschaftliche Böden, die nach Abs. 1 für die Beschlammung geeignet sind und auf denen erstmals Klärschlamm aufgebracht werden soll, sind auf folgende Parameter des Oberbodens zu untersuchen:
pH-Wert, organische Substanz, pflanzenverfügbarer Phosphor, pflanzenverfügbares Kalium, pflanzenverfügbares Magnesium, Karbonate, Kalkbedarf (bei pH-Wert unter 6), austauschbare Kationen (Kalzium, Magnesium, Kalium, Natrium), lösliche Mikronährstoffe (Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Bor) und die Gesamtgehalte von Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel, Quecksilber.
(3) Vor jeder weiteren Aufbringung von Klärschlamm ist eine weitere Untersuchung durchzuführen, sofern die letzte Untersuchung mehr als vier Jahre zurückliegt. Diese Untersuchung hat nur mehr folgende Parameter zu umfassen:
pH-Wert, Karbonate, Kalkbedarf (bei pH-Wert unter 6), pflanzenverfügbarer Phosphor, pflanzenverfügbares Kalium, pflanzenverfügbares Magnesium, Gesamtgehalte von Kupfer, Zink, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel und Quecksilber.
(4) Probenentnahme, Probenvorbereitung und Untersuchung sind von einer anerkannten Untersuchungsanstalt oder von einem zu Bodenuntersuchungen befugten Ziviltechniker nach den einschlägigen Önormen durchzuführen (Anlage 2).
(5) Über das Untersuchungsergebnis ist ein Untersuchungsbefund (Prüfbericht) nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen
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