Anl. 2 Stmk. KSV 2007

Stmk. KSV 2007 - Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Probenentnahme-, -vorbereitung und -untersuchung des Bodens
(gemäß § 2 Abs. 4 Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007)

Probenentnahme: Die Probenentnahme kann jederzeit (aber vor der nächsten Düngung oder Beschlammung) durch eine anerkannte Untersuchungsanstalt oder einen befugten Ziviltechniker erfolgen.

Eine repräsentative Probe ist aus einer bodenkundlich einheitlichen Fläche mit dem Bohrstock oder Spaten zu entnehmen: auf Acker aus 0-25 cm Tiefe (liegt die Tiefe der Ackerbodenschicht unter 25 cm liegt, dann darf die Einstichtiefe nicht weniger als 10 cm betragen), auf Grünland 0-10 cm (stark durchwurzelter Horizont). Es ist eine Mischprobe (etwa 1 kg) aus mindestens 25 Einzelproben je Hektar zu entnehmen, wobei die beprobte Fläche nicht größer als 3 Hektar sein darf.

Probenvorbereitung: Starke Erwärmung beim Trocknen der Proben ist unbedingt zu vermeiden; bei künstlicher Trocknung sollen 40° C nicht überschritten werden. Die Abtrennung des Grobbodens vom Feinboden muss so erfolgen, dass mürbe Gesteinsteile nicht zerrieben, harte Aggregate (Zusammenballungen feiner Primärteilchen) aber zerlegt werden. Dabei ist dafür zu sorgen, dass von den verwendeten Siebgeräten kein „Abrieb“ (Schwermetallteilchen) in die Proben gelangt. Die trockenen, auf eine Korngröße von 2 mm gesiebten Feinproben sind vor der Analyse sorgfältig zu mischen. Es muss gewährleistet sein, dass die zu den Analysen verwendeten Einwaagen dem Durchschnitt der Probenzusammensetzung entsprechen. Zusätzlich sind Standardproben mit zu untersuchen, ihre Ergebnisse sind statistisch auszuwerten und zu dokumentieren.

Untersuchungen: Die Untersuchungen haben – soweit vorhanden – entsprechend den geltenden Önormen zu erfolgen, anderenfalls sind die entsprechenden Euronormen (EN) heranzuziehen.

In Kraft seit 31.10.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 2 Stmk. KSV 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 2 Stmk. KSV 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 2 Stmk. KSV 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 2 Stmk. KSV 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 2 Stmk. KSV 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Anl. 1 Stmk. KSV 2007
Anl. 3 Stmk. KSV 2007