(1) Klärschlamm, der zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgegeben werden soll, ist im Aufbringungszustand auf folgende Parameter zu untersuchen:
Wassergehalt, Trockensubstanz, abbaubare organische Substanz, Gesamtstickstoff, Nitrat-Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Gesamtgehalte an Phosphor, Kalium, Kalzium, Magnesium, Natrium, Eisen, Mangan, Kupfer, Zink, Blei, Cadmium, Chrom, Nickel und Quecksilber sowie pH-Wert und seuchenhygienische Unbedenklichkeit (Salmonellen, Helminthen und fäkalcoliforme Bakterien).
(2) Klärschlamm, der zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgegeben werden soll und aus Anlagen von über 30.000 Einwohnergleichwerten stammt, ist zusätzlich auf folgende organische Schadstoffe zu untersuchen:
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe – PAK (16 EPA-Leitsubstanzen) und adsorbierbare organisch gebundene Halogene – AOX.
(3) Probenentnahme, Probenvorbereitung und Untersuchung sind von einer anerkannten Untersuchungsanstalt oder von einem zu Klärschlammuntersuchungen befugten Ziviltechniker nach den einschlägigen Önormen durchzuführen. Für die Bestimmung der AOX ist die DIN 38 414, Teil 18 zu verwenden.
(4) Über das Untersuchungsergebnis ist ein Untersuchungsbefund (Prüfbericht) nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen.
(5) Die Untersuchungen sind bei Abwasserreinigungsanlagen mit einem Abwasseranfall im Ausmaß bis einschließlich 2000 Einwohnergleichwerten im Abstand von höchstens sechs Monaten, bei mehr als 2000 bis einschließlich 10.000 Einwohnergleichwerten im Abstand von höchstens vier Monaten, bei mehr als 10.000 bis 30.000 Einwohnergleichwerten im Abstand von höchstens drei Monaten und darüber hinaus im Abstand von höchstens zwei Monaten vorzunehmen. Auf stark schwankende Belastungen durch gewerbliche und industrielle Betriebe ist durch kürzere Untersuchungszeiträume Bedacht zu nehmen. Stehen zur Lagerung von stabilisiertem Klärschlamm Stapelräume oder Abgabebecken zur Verfügung und erfolgt innerhalb der im ersten Satz genannten Zeiträume keine Abgabe von Klärschlamm, so ist eine Untersuchung unabhängig von diesen Zeiträumen erst vor der beabsichtigten Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden durchzuführen.
(6) Klärschlammkompost darf auf landwirtschaftlichen Böden nur aufgebracht werden, wenn die Anforderungen und Anwendungsempfehlungen der Kompostverordnung, BGBl. Nr. II 292/2001 für Qualitätsklärschlammkompost gemäß Kompostverordnung erfüllt sind und eingehalten werden.
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