(1) Zur näheren Durchführung dieses Gesetzes haben die Gemeinden unter Bedachtnahme auf die Wasserversorgungsverhältnisse Wasserleitungsordnungen zu erlassen, die insbesondere zu enthalten haben:
1. | Die Feststellung des Verpflichtungsbereiches der öffentlichen Wasserleitung (§ 1 Abs. 1 und 2); | |||||||||
2. | die allfällige Einschränkung des Wasserbezuges auf bestimmte Verbrauchszwecke oder bestimmte Wassermengen (§ 1 Abs. 3); | |||||||||
3. | Bestimmungen über die Anmeldung und Herstellung des Hausanschlusses oder Abänderung desselben und des Beginnes des Wasserbezuges aus der öffentlichen Wasserleitung (§ 1 Abs. 6); | |||||||||
4. | Bestimmungen über die Anmeldung der Befreiungsansprüche (§ 2 Abs. 1 und 4); | |||||||||
5. | die Festsetzung des Tages, an dem jährlich die Bewohnerzahl und der Viehstand ermittelt werden, falls der Wasserzins nach der Bewohnerzahl und dem Viehstand eingehoben werden soll (§ 5 Abs. 2); | |||||||||
6. | Bestimmungen über die Aufstellung der Wasserzähler und die Durchführung der Kontrolle des Wasserbezuges (§ 7 Abs. 2); | |||||||||
7. | die Festsetzung der Bedingungen, unter denen der Bezug des Wassers aus den öffentlichen Auslaufbrunnen zulässig ist; | |||||||||
8. | nähere Bestimmungen über die Führung der Rohrleitungen und Rohrweiten unter Rücksichtnahme auf die Löschwasserbereitstellung, weiters über die Aufstellung und Benützung der Hydranten. |
(2) Die Wasserleitungsordnungen der Gemeinden bedürfen, soweit sie sich auf die Ausführungsbestimmungen des Abschnittes I beziehen, des vorherigen Einvernehmens mit der Landesregierung.
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