(1) Die Gemeinden sind berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund derselben erlassenen Wasserleitungsordnung durch ihre Organe zu überwachen, die zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse Dritten gegenüber verpflichtet sind. Diese Organe haben Zutritt zu den Hausleitungen und Meßapparaten unter Beiziehung des Eigentümers oder einer erwachsenen Person aus dem Haushalt des Eigentümers.
(2) Die Gemeinden sind berechtigt, an den Verbrauchsstellen Wasserzähler auf ihre Kosten aufzustellen. Die Erhaltung der Wasserzähler obliegt den Gemeinden. Die Wasserleitungsordnung hat die näheren Bestimmungen über Wasserzähler zu enthalten.
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