(1) Handlungen und Unterlassungen, wodurch die Anschlußgebühren, der Wasserzins und die Wasserzählergebühren schuldhafterweise verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt werden, sind mit einer Geldstrafe bis zu EUR 727,–, jedoch höchstens bis zum Dreifachen des Betrages, um den die Gebühren verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurden, zu bestrafen.
(2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, 4 erster Satz und 6 erster Satz, des § 2 Abs. 1, des § 3 Abs. 2 oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– zu bestrafen.
(3) Die Ahndung der Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 2 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Bereich die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002
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