(1) Die Gemeinden haben die von ihnen errichteten öffentlichen Wasserleitungen jedenfalls unmittelbar nach Elementarereignissen im Einzugsgebiet der Wasserversorgungsanlage, wie Wolkenbrüche, Erdbeben, Erdrutschungen, Lawinen u. dgl., in technischer und sanitärer Beziehung einer Überprüfung unterziehen zu lassen.
(2) Die Gemeinden haben für den Verpflichtungsbereich der öffentlichen Wasserleitung den Eigentümern (§ 1 Abs. 1) die Weiterbenützung der bestehenden privaten Wasserversorgungsanlagen für Trinkwasserzwecke zu untersagen, wenn das daraus gewonnene Wasser für den menschlichen Genuß ungeeignet ist. Über Antrag des Eigentümers ist mit Bescheid auf Grundlage eines vorzulegenden Gutachtens festzustellen, ob und für welche Zwecke die Verwendung als Nutzwasser zulässig und für welche Zwecke unzulässig ist. Weiters ist die Anlegung neuer privater Wasserversorgungsanlagen für Trink- und Nutzwasserzwecke im Verpflichtungsbereich zu untersagen, wenn dadurch der Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung verunmöglicht werden könnte.
(3) Bei Betriebsstörungen von mehr als 24 Stunden Dauer hat die Gemeinde eine Notversorgung mit einwandfreiem Wasser zu bewirken.
Anm.: in der Fassung, LGBl. Nr. 82/1995
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