Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Eine Gemeinde, die eine öffentliche Wasserleitung errichtet oder errichtet hat, kann auch die Versorgung von Nachbargemeinden mit dem notwendigen Trink- und Nutzwasser übernehmen.
In Kraft seit 18.06.1971 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 Stmk. GWG 1971
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Stmk. GWG 1971 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 Stmk. GWG 1971