Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Gemeinden können auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen den Eigentümern bestehender Gebäude, wenn es deren wirtschaftliche Lage erfordert, auf Ansuchen die nachweisbar durch den Anschluß ihrer Gebäude an die öffentliche Wasserleitung erwachsenden Kosten gegen angemessene Verzinsung vorschießen.
In Kraft seit 18.06.1971 bis 31.12.9999
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