Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu behandeln.
(3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.
(4) Die Funktionsdauer der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder von Grundverkehrskommissionen verlängert sich bis zur Erledigung der nach Abs. 1 anhängigen Verfahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu behandeln.
(3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.
(4) Die Funktionsdauer der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder von Grundverkehrskommissionen verlängert sich bis zur Erledigung der nach Abs. 1 anhängigen Verfahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015