§ 5 Stmk. FischG 2000 Rechte an Fischwässern

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2014 bis 31.12.9999

In Gewässern nach § 3 Abs. 3, 4 und 5 steht das Fischereirecht dem Fischereiberechtigten des Hauptgewässers zu. In künstlichen Wasseransammlungen gilt das nur dann, wenn eine den Fischzug gestattende Verbindung mit dem Hauptgewässer zumindest zeitweise besteht und die künstliche Wasseransammlung nicht ausschließlich teichwirtschaftlichen Zwecken dient.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

Stand vor dem 15.05.2014

In Kraft vom 01.01.2000 bis 15.05.2014

In Gewässern nach § 3 Abs. 3, 4 und 5 steht das Fischereirecht dem Fischereiberechtigten des Hauptgewässers zu. In künstlichen Wasseransammlungen gilt das nur dann, wenn eine den Fischzug gestattende Verbindung mit dem Hauptgewässer zumindest zeitweise besteht und die künstliche Wasseransammlung nicht ausschließlich teichwirtschaftlichen Zwecken dient.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

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