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„((1) In den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 können Sprachstartgruppen im Sinne des § 8e Abs. 1 und 2 des Schulorganisationsgesetzes und integrativ geführte Sprachförderkurse im Sinne des § 8e Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes eingerichtet werden. Sie haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schülern von Berufsschulen mit, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2018, (im Folgenden: SchUG) wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache, die als ordentlicheaußerordentliche Schülerinnen oder außerordentlicheSchüler aufgenommen wurden, sowie für ordentliche Schülerinnen und Schüler (, die aber offensichtlich einen derartigen Bedarf ebenfalls aufweisen, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 5 2Schulunterrichtsgesetz) aufgenommen wurden,a und 18 Abs. 14 SchUG in Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
(2) Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse könnenDeutschförderkurse sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter jedenfalls ab einer SchülerzahlAnzahl von acht Schülerinnen und Schülern eingerichtet werden(auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 SchUG ergeben hat, dass Förderung in Deutschförderkursen benötigen. An den Berufsschulen sind ordentliche oder außerordentliche Schülerinnen und sollen die Schülerzahl 15 nicht überschreitenSchüler gleichermaßen in (gemeinsame) Deutschförderkurse aufzunehmen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre, wobei an lehrgangsmäßig geführten Berufsschulen ein Lehrgang einem Unterrichtsjahr entspricht, und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch einzelne Schülerinnen unddie Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Sprachstartgruppen können dieDeutschförderkursen ist im Ausmaß von vier Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler klassen-mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Anzahl sind die betreffenden Schülerinnen und schulstufenübergreifend zusammengefasst werdenSchüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
(3) Das Ausmaß für SprachförderkurseBei der Durchführung von Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und Sprachstartgruppen an lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulen beträgt höchstens vier Wochenstundenentwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und an ganzjährig geführten Berufsschulen höchstens zwei Wochenstunden.
(4) Über die Einrichtung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulratesdas Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2017LGBl. Nr. 61/2019
„((1) In den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 können Sprachstartgruppen im Sinne des § 8e Abs. 1 und 2 des Schulorganisationsgesetzes und integrativ geführte Sprachförderkurse im Sinne des § 8e Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes eingerichtet werden. Sie haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schülern von Berufsschulen mit, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2018, (im Folgenden: SchUG) wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache, die als ordentlicheaußerordentliche Schülerinnen oder außerordentlicheSchüler aufgenommen wurden, sowie für ordentliche Schülerinnen und Schüler (, die aber offensichtlich einen derartigen Bedarf ebenfalls aufweisen, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 5 2Schulunterrichtsgesetz) aufgenommen wurden,a und 18 Abs. 14 SchUG in Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
(2) Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse könnenDeutschförderkurse sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter jedenfalls ab einer SchülerzahlAnzahl von acht Schülerinnen und Schülern eingerichtet werden(auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 SchUG ergeben hat, dass Förderung in Deutschförderkursen benötigen. An den Berufsschulen sind ordentliche oder außerordentliche Schülerinnen und sollen die Schülerzahl 15 nicht überschreitenSchüler gleichermaßen in (gemeinsame) Deutschförderkurse aufzunehmen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre, wobei an lehrgangsmäßig geführten Berufsschulen ein Lehrgang einem Unterrichtsjahr entspricht, und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch einzelne Schülerinnen unddie Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Sprachstartgruppen können dieDeutschförderkursen ist im Ausmaß von vier Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler klassen-mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Anzahl sind die betreffenden Schülerinnen und schulstufenübergreifend zusammengefasst werdenSchüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
(3) Das Ausmaß für SprachförderkurseBei der Durchführung von Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und Sprachstartgruppen an lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulen beträgt höchstens vier Wochenstundenentwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und an ganzjährig geführten Berufsschulen höchstens zwei Wochenstunden.
(4) Über die Einrichtung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulratesdas Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2017LGBl. Nr. 61/2019