§ 2 Stmk. BSchG 1989

Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Sicherstellung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele kann die Gemeinde durch Verordnung bestimmen, daß der Baumbestand des ganzen Gemeindegebietes oder von Teilen eines Gemeindegebietes unter Schutz steht (Baumschutzzone). Die Schaffung von Baumschutzzonen mit unterschiedlichen Regelungen in demselben Gemeindegebiet ist nach Maßgabe des biologischen Zustandes des Baumbestandes zulässig. Bei Unterschutzstellung des Baumbestandes eines Teiles oder mehrerer Teile des Gemeindegebietes hat eine kartographische Darstellung dieser Zonen als Anhang zur Verordnung zu erfolgen.Zur Sicherstellung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Ziele kann die Gemeinde durch Verordnung bestimmen, daß der Baumbestand des ganzen Gemeindegebietes oder von Teilen eines Gemeindegebietes unter Schutz steht (Baumschutzzone). Die Schaffung von Baumschutzzonen mit unterschiedlichen Regelungen in demselben Gemeindegebiet ist nach Maßgabe des biologischen Zustandes des Baumbestandes zulässig. Bei Unterschutzstellung des Baumbestandes eines Teiles oder mehrerer Teile des Gemeindegebietes hat eine kartographische Darstellung dieser Zonen als Anhang zur Verordnung zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat vorzusehen:Die Verordnung gemäß Absatz eins, hat vorzusehen:
    1. a)Litera aden Mindeststammumfang, gemessen in 1 m Höhe von der Wurzelverzweigung, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter 1 m Höhe an dieser Stelle;
    2. b)Litera bdie schriftliche Anzeigepflicht für die unter § 3 Abs. 2 angeführten Maßnahmen vor ihrer Durchführung an die Behörde. Diese Anzeige hat jedenfalls Angaben über die betroffenen Bäume und deren Standort sowie eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer), wenn der Anzeigewerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer ist, zu enthalten. Angezeigte Maßnahmen gelten als genehmigt, wenn eine schriftliche Entscheidung der Behörde nicht binnen einer Frist von acht Wochen ab Einlangen der Anzeige bei der Behörde erfolgt. Die Frist von acht Wochen wird, wenn die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind und die Behörde einen Verbesserungsauftrag erteilt hat, bis zur Vorlage vollständiger Unterlagen unterbrochen. Können die Entscheidung oder der Verbesserungsauftrag wegen unbekannter Anzeigewerber bzw. unbekannter Adresse dieser nicht zugestellt werden, so gilt die angezeigte Maßnahme auch bei Fristablauf nicht als genehmigt; hierüber hat die Behörde am Ort der geplanten Maßnahmen eine Verständigung zu hinterlassen.die schriftliche Anzeigepflicht für die unter Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Maßnahmen vor ihrer Durchführung an die Behörde. Diese Anzeige hat jedenfalls Angaben über die betroffenen Bäume und deren Standort sowie eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer), wenn der Anzeigewerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer ist, zu enthalten. Angezeigte Maßnahmen gelten als genehmigt, wenn eine schriftliche Entscheidung der Behörde nicht binnen einer Frist von acht Wochen ab Einlangen der Anzeige bei der Behörde erfolgt. Die Frist von acht Wochen wird, wenn die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind und die Behörde einen Verbesserungsauftrag erteilt hat, bis zur Vorlage vollständiger Unterlagen unterbrochen. Können die Entscheidung oder der Verbesserungsauftrag wegen unbekannter Anzeigewerber bzw. unbekannter Adresse dieser nicht zugestellt werden, so gilt die angezeigte Maßnahme auch bei Fristablauf nicht als genehmigt; hierüber hat die Behörde am Ort der geplanten Maßnahmen eine Verständigung zu hinterlassen.

(1) Die Gemeinde kann zur Sicherstellung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele durch Verordnung den Baumbestand des ganzen Gemeindegebietes oder Teile davon – im Bedarfsfall mit unterschiedlichen Regelungen in demselben Gemeindegebiet nach Maßgabe des biologischen Zustandes des Baumbestandes – unter Schutz stellen (Baumschutzzone), wobei Ausnahmen von der Erhaltungspflicht unter Schutz stehender Bäume zulässig sind.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat neben der Abgrenzung der Baumschutzzone vorzusehen

1.

den Mindeststammumfang,

a)

gemessen in 1 m Stammhöhe über der Geländeoberkante;

b)

bei Bäumen, deren erste Hauptverzweigung unterhalb 1 m Stammhöhe über der Geländeoberkante liegt, gemessen an der ersten Hauptverzweigung;

2.

die schriftliche Anzeigepflicht für die unter § 3 Abs. 2 angeführten Maßnahmen vor ihrer Durchführung an die Behörde. Diese Anzeige hat jedenfalls Angaben über die betroffenen Bäume und deren Standort sowie eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers/der Mehrheit der Miteigentümer, wenn der Anzeigewerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer ist, zu enthalten. Angezeigte Maßnahmen gelten als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige eine schriftliche Entscheidung ergeht (Genehmigungsfiktion). Können die Entscheidung oder der allfällige Verbesserungsauftrag wegen unbekannter Adresse des Anzeigewerbers nicht erlassen werden, so gilt die angezeigte Maßnahme auch bei Fristablauf als nicht genehmigt; hierüber hat die Behörde am Ort der geplanten Maßnahmen eine Verständigung zu hinterlassen;

3.

das Ausmaß der Ersatzpflanzung;

4.

die Höhe der Ausgleichszahlung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1995,LGBl. Nr. 64/2021

Stand vor dem 09.06.2021

In Kraft vom 01.07.1995 bis 09.06.2021
  1. (1)Absatz einsZur Sicherstellung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele kann die Gemeinde durch Verordnung bestimmen, daß der Baumbestand des ganzen Gemeindegebietes oder von Teilen eines Gemeindegebietes unter Schutz steht (Baumschutzzone). Die Schaffung von Baumschutzzonen mit unterschiedlichen Regelungen in demselben Gemeindegebiet ist nach Maßgabe des biologischen Zustandes des Baumbestandes zulässig. Bei Unterschutzstellung des Baumbestandes eines Teiles oder mehrerer Teile des Gemeindegebietes hat eine kartographische Darstellung dieser Zonen als Anhang zur Verordnung zu erfolgen.Zur Sicherstellung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Ziele kann die Gemeinde durch Verordnung bestimmen, daß der Baumbestand des ganzen Gemeindegebietes oder von Teilen eines Gemeindegebietes unter Schutz steht (Baumschutzzone). Die Schaffung von Baumschutzzonen mit unterschiedlichen Regelungen in demselben Gemeindegebiet ist nach Maßgabe des biologischen Zustandes des Baumbestandes zulässig. Bei Unterschutzstellung des Baumbestandes eines Teiles oder mehrerer Teile des Gemeindegebietes hat eine kartographische Darstellung dieser Zonen als Anhang zur Verordnung zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat vorzusehen:Die Verordnung gemäß Absatz eins, hat vorzusehen:
    1. a)Litera aden Mindeststammumfang, gemessen in 1 m Höhe von der Wurzelverzweigung, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter 1 m Höhe an dieser Stelle;
    2. b)Litera bdie schriftliche Anzeigepflicht für die unter § 3 Abs. 2 angeführten Maßnahmen vor ihrer Durchführung an die Behörde. Diese Anzeige hat jedenfalls Angaben über die betroffenen Bäume und deren Standort sowie eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer), wenn der Anzeigewerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer ist, zu enthalten. Angezeigte Maßnahmen gelten als genehmigt, wenn eine schriftliche Entscheidung der Behörde nicht binnen einer Frist von acht Wochen ab Einlangen der Anzeige bei der Behörde erfolgt. Die Frist von acht Wochen wird, wenn die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind und die Behörde einen Verbesserungsauftrag erteilt hat, bis zur Vorlage vollständiger Unterlagen unterbrochen. Können die Entscheidung oder der Verbesserungsauftrag wegen unbekannter Anzeigewerber bzw. unbekannter Adresse dieser nicht zugestellt werden, so gilt die angezeigte Maßnahme auch bei Fristablauf nicht als genehmigt; hierüber hat die Behörde am Ort der geplanten Maßnahmen eine Verständigung zu hinterlassen.die schriftliche Anzeigepflicht für die unter Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Maßnahmen vor ihrer Durchführung an die Behörde. Diese Anzeige hat jedenfalls Angaben über die betroffenen Bäume und deren Standort sowie eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer), wenn der Anzeigewerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer ist, zu enthalten. Angezeigte Maßnahmen gelten als genehmigt, wenn eine schriftliche Entscheidung der Behörde nicht binnen einer Frist von acht Wochen ab Einlangen der Anzeige bei der Behörde erfolgt. Die Frist von acht Wochen wird, wenn die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind und die Behörde einen Verbesserungsauftrag erteilt hat, bis zur Vorlage vollständiger Unterlagen unterbrochen. Können die Entscheidung oder der Verbesserungsauftrag wegen unbekannter Anzeigewerber bzw. unbekannter Adresse dieser nicht zugestellt werden, so gilt die angezeigte Maßnahme auch bei Fristablauf nicht als genehmigt; hierüber hat die Behörde am Ort der geplanten Maßnahmen eine Verständigung zu hinterlassen.

(1) Die Gemeinde kann zur Sicherstellung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele durch Verordnung den Baumbestand des ganzen Gemeindegebietes oder Teile davon – im Bedarfsfall mit unterschiedlichen Regelungen in demselben Gemeindegebiet nach Maßgabe des biologischen Zustandes des Baumbestandes – unter Schutz stellen (Baumschutzzone), wobei Ausnahmen von der Erhaltungspflicht unter Schutz stehender Bäume zulässig sind.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat neben der Abgrenzung der Baumschutzzone vorzusehen

1.

den Mindeststammumfang,

a)

gemessen in 1 m Stammhöhe über der Geländeoberkante;

b)

bei Bäumen, deren erste Hauptverzweigung unterhalb 1 m Stammhöhe über der Geländeoberkante liegt, gemessen an der ersten Hauptverzweigung;

2.

die schriftliche Anzeigepflicht für die unter § 3 Abs. 2 angeführten Maßnahmen vor ihrer Durchführung an die Behörde. Diese Anzeige hat jedenfalls Angaben über die betroffenen Bäume und deren Standort sowie eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers/der Mehrheit der Miteigentümer, wenn der Anzeigewerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer ist, zu enthalten. Angezeigte Maßnahmen gelten als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige eine schriftliche Entscheidung ergeht (Genehmigungsfiktion). Können die Entscheidung oder der allfällige Verbesserungsauftrag wegen unbekannter Adresse des Anzeigewerbers nicht erlassen werden, so gilt die angezeigte Maßnahme auch bei Fristablauf als nicht genehmigt; hierüber hat die Behörde am Ort der geplanten Maßnahmen eine Verständigung zu hinterlassen;

3.

das Ausmaß der Ersatzpflanzung;

4.

die Höhe der Ausgleichszahlung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1995,LGBl. Nr. 64/2021

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