§ 25 Stmk. BG

Steiermärkisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.2009 bis 31.12.9999
(1. 1. 1995 – 22. 1. 2009)

(1) Für die ErmittlungBei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges gilt als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegattennach § 24 sind die § 15 Abs. 2 §§ 16 bis 5 des Pensionsgesetzes 196518 St. PG 2009, in der als Landesgesetz geltenden FassungLGBl. Nr. 10/2009, mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass an die Stelle der verstorbenen Beamtin/des Ausdruckes „Sterbetag desverstorbenen Beamten“ der Ausdruck „Sterbetag des Mitgliedes das verstorbene Mitglied des Steiermärkischen Landtages tritt.

(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages, die der Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 21 Abs. 3.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 10/2009

Stand vor dem 22.01.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 22.01.2009
(1. 1. 1995 – 22. 1. 2009)

(1) Für die ErmittlungBei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges gilt als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegattennach § 24 sind die § 15 Abs. 2 §§ 16 bis 5 des Pensionsgesetzes 196518 St. PG 2009, in der als Landesgesetz geltenden FassungLGBl. Nr. 10/2009, mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass an die Stelle der verstorbenen Beamtin/des Ausdruckes „Sterbetag desverstorbenen Beamten“ der Ausdruck „Sterbetag des Mitgliedes das verstorbene Mitglied des Steiermärkischen Landtages tritt.

(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages, die der Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 21 Abs. 3.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 10/2009

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