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(1) Für die ErmittlungBei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges gilt als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegattennach § 24 sind die § 15 Abs. 2 §§ 16 bis 5 des Pensionsgesetzes 196518 St. PG 2009, in der als Landesgesetz geltenden FassungLGBl. Nr. 10/2009, mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass an die Stelle der verstorbenen Beamtin/des Ausdruckes „Sterbetag desverstorbenen Beamten“ der Ausdruck „Sterbetag des Mitgliedes das verstorbene Mitglied des Steiermärkischen Landtages“ tritt.
(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages, die der Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 21 Abs. 3.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 10/2009
(1) Für die ErmittlungBei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges gilt als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegattennach § 24 sind die § 15 Abs. 2 §§ 16 bis 5 des Pensionsgesetzes 196518 St. PG 2009, in der als Landesgesetz geltenden FassungLGBl. Nr. 10/2009, mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass an die Stelle der verstorbenen Beamtin/des Ausdruckes „Sterbetag desverstorbenen Beamten“ der Ausdruck „Sterbetag des Mitgliedes das verstorbene Mitglied des Steiermärkischen Landtages“ tritt.
(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages, die der Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 21 Abs. 3.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 10/2009