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(1) Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – gebühren Bezüge und Sonderzahlungen. Anspruch auf Vergütungen für außerordentliche Auslagen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes haben alle Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung.
(2) Die Bezüge nach Abs. 1 sind im voraus am Anfang eines jeden Monats, und zwar beginnend mit dem Monat, in dem die Angelobung geleistet wird, auszuzahlen.
(3) Der Anspruch auf Bezüge gemäß §§ 3 bis 5 beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Ablauf des Monats, in den dieTag der Beendigung der Funktion bzwFunktionsausübung und beträgt pro Tag 1/30 des Bezuges und des Sonderzahlungsanteiles. Die Aliquotierung entfällt, wenn unmittelbar nach Beendigung der Amtszeit fälltFunktionsausübung ein Pensionsanspruch gegeben ist oder die Funktion durch Tod des Mitgliedes endet.
(4) Der Anspruch auf Vergütung für außerordentliche Auslagen, und zwar auf den Auslagenersatz gemäß § 6, auf die Vergütung für Dienstreisen gemäß § 10, auf die Fahrtkostenentschädigung gemäß § 12 und auf die Entfernungszulage gemäß § 13, beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag der Beendigung der Funktionsausübung und beträgt pro Tag 1/30 der gebührenden Vergütung für außerordentliche Auslagen.
(5) Alle personenbezogenen Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991
(1) Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – gebühren Bezüge und Sonderzahlungen. Anspruch auf Vergütungen für außerordentliche Auslagen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes haben alle Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung.
(2) Die Bezüge nach Abs. 1 sind im voraus am Anfang eines jeden Monats, und zwar beginnend mit dem Monat, in dem die Angelobung geleistet wird, auszuzahlen.
(3) Der Anspruch auf Bezüge gemäß §§ 3 bis 5 beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Ablauf des Monats, in den dieTag der Beendigung der Funktion bzwFunktionsausübung und beträgt pro Tag 1/30 des Bezuges und des Sonderzahlungsanteiles. Die Aliquotierung entfällt, wenn unmittelbar nach Beendigung der Amtszeit fälltFunktionsausübung ein Pensionsanspruch gegeben ist oder die Funktion durch Tod des Mitgliedes endet.
(4) Der Anspruch auf Vergütung für außerordentliche Auslagen, und zwar auf den Auslagenersatz gemäß § 6, auf die Vergütung für Dienstreisen gemäß § 10, auf die Fahrtkostenentschädigung gemäß § 12 und auf die Entfernungszulage gemäß § 13, beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag der Beendigung der Funktionsausübung und beträgt pro Tag 1/30 der gebührenden Vergütung für außerordentliche Auslagen.
(5) Alle personenbezogenen Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991