Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Auskünfte sind möglichst rasch, spätestens aber binnen 8 Wochen nach Einlangen eines fehlerfreien Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
In Kraft seit 12.10.1990 bis 31.08.2025
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