Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsAuskünfte sind nicht zu erteilen, wenn sie mutwillig verlangt werden.
(2)Absatz 2Die Auskunft darf verweigert werden,
a)Litera awenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen nur nach umfangreichen Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen beschafft werden können;
b)Litera bwenn der Auskunftswerber die gewünschte Information auf anderem Wege unmittelbar erhalten kann.
(3)Absatz 3Die Organe der durch Landesgesetzgebung geregelten beruflichen Vertretungen dürfen darüber hinaus Auskunft verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.
In Kraft seit 12.10.1990 bis 31.08.2025
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