Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsDie Auskunft kann erteilt werden
-Strichaufzählungmündlich,
-Strichaufzählungdurch Einsichtgewährung (in Akten, auf einen Bildschirm und dergleichen),
-Strichaufzählungschriftlich,
-Strichaufzählungin jeder anderen technisch möglichen Form.
(2)Absatz 2Die Auskunft ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall tunlich ist.
(3)Absatz 3Wird in einem schriftlich eingebrachten Auskunftsbegehren glaubhaft gemacht, daß der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse daran hat, den genauen Inhalt der Auskunft dokumentieren zu können, so ist die Auskunft schriftlich zu erteilen. Widrigenfalls gilt sie als nicht erteilt.
(4)Absatz 4Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung einer Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien von der Bezahlung von Selbstkosten abhängig gemacht werden.
In Kraft seit 12.10.1990 bis 31.08.2025
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