(1) Die Auskunft kann erteilt werden
- | mündlich, | |||||||||
- | durch Einsichtgewährung (in Akten, auf einen Bildschirm und dergleichen), | |||||||||
- | schriftlich, | |||||||||
- | in jeder anderen technisch möglichen Form. |
(2) Die Auskunft ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall tunlich ist.
(3) Wird in einem schriftlich eingebrachten Auskunftsbegehren glaubhaft gemacht, daß der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse daran hat, den genauen Inhalt der Auskunft dokumentieren zu können, so ist die Auskunft schriftlich zu erteilen. Widrigenfalls gilt sie als nicht erteilt.
(4) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung einer Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien von der Bezahlung von Selbstkosten abhängig gemacht werden.
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