(1) Jedermann hat das Recht, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu verlangen.
(2) Diese Organe sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(3) Insoweit Auskünfte auf Grund anderer Rechtsvorschriften verlangt werden können, gilt dieses Gesetz nicht.
(1) Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes sind Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften.
(2) Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(1) Ein Auskunftsbegehren kann schriftlich, mündlich oder telefonisch gestellt werden.
(2) Wird von einem Organ Auskunft in einer Sache, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, begehrt, dann hat es das Begehren möglichst rasch an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftsuchenden an dieses zu verweisen.
(3) Geht aus einem mündlich oder telefonisch gestellten Auskunftsbegehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervor, so kann dem Auskunftswerber die schriftliche Ausführung seines Begehrens aufgetragen werden. Gleiches gilt für umfangreiche mündliche oder telefonische Auskunftsbegehren. Ist der Inhalt eines schriftlichen Auskunftsbegehrens unklar, so kann dem Auskunftswerber die Verbesserung seines Begehrens aufgetragen werden. Für die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung ist eine angemessene, mindestens zweiwöchige Frist zu setzen. Wird einem Auftrag zur schriftlichen Ausführung oder Verbesserung nicht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/1999
(1) Die Auskunft kann erteilt werden
- | mündlich, | |||||||||
- | durch Einsichtgewährung (in Akten, auf einen Bildschirm und dergleichen), | |||||||||
- | schriftlich, | |||||||||
- | in jeder anderen technisch möglichen Form. |
(2) Die Auskunft ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall tunlich ist.
(3) Wird in einem schriftlich eingebrachten Auskunftsbegehren glaubhaft gemacht, daß der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse daran hat, den genauen Inhalt der Auskunft dokumentieren zu können, so ist die Auskunft schriftlich zu erteilen. Widrigenfalls gilt sie als nicht erteilt.
(4) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung einer Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien von der Bezahlung von Selbstkosten abhängig gemacht werden.
Auskünfte sind möglichst rasch, spätestens aber binnen 8 Wochen nach Einlangen eines fehlerfreien Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
(1) Auskünfte sind nicht zu erteilen, wenn sie mutwillig verlangt werden.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden,
a) | wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen nur nach umfangreichen Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen beschafft werden können; | |||||||||
b) | wenn der Auskunftswerber die gewünschte Information auf anderem Wege unmittelbar erhalten kann. |
(3) Die Organe der durch Landesgesetzgebung geregelten beruflichen Vertretungen dürfen darüber hinaus Auskunft verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.
(1) Wird eine Auskunft nicht erteilt, so kann der Auskunftswerber schriftlich verlangen, daß über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird. Der Antrag muß das Auskunftsbegehren wiederholen und die Dienststelle bezeichnen, die die Auskunft verweigert hat. Dem Antrag kann auch eine Fotokopie oder Abschrift des ursprünglichen schriftlichen Auskunftsersuchens angeschlossen werden.
(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten schriftlich gestellt werden. Diese Frist ist ab folgenden Zeitpunkten zu berechnen:
- | grundsätzlich ab Einbringung des Auskunftsbegehrens; | |||||||||
- | wurde dem Auskunftswerber die Mitteilung gemacht, daß die Auskunft nicht innerhalb der im § 5 vorgesehenen Frist erteilt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung; | |||||||||
- | wurde dem Auskunftswerber die Auskunft für einen bestimmten Zeitpunkt zugesagt, diese Zusage aber nicht eingehalten, ab dem Zeitpunkt, für den die Auskunft zugesagt worden war. |
(3) Das ersuchte Organ kann die Auskunft innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrags auf Bescheiderlassung nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.
(4) Zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft ist zuständig:
a) | in Sachen, die vom Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat oder Behörde besorgt werden, das Amt der Landesregierung als Behörde | |||||||||
b) | in Sachen, die von der Bezirkshauptmannschaft als Behörde oder Geschäftsapparat besorgt werden, die Bezirkshauptmannschaft als Behörde | |||||||||
c) | in Sachen, die vom Magistrat der Stadt Graz besorgt werden, der Magistrat als Behörde | |||||||||
d) | in Sachen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden, das für die jeweilige Sache zuständige Organ als Behörde | |||||||||
e) | in Sachen, die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden, das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde | |||||||||
f) | in allen übrigen Fällen die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt, als Behörde. |
(5) Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung, sofern nicht in der Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2023,
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form abgefaßt sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/1999, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 63/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2023,
Gesetz vom 26. Juni 1990 über die Erteilung von Auskünften (Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz)
Stammfassung: LGBl. Nr. 73/1990 (XI. GPStLT EZ 1053)
Änderung
LGBl. Nr. 63/1999 (XIII. GPStLT EZ 1070)