Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. APG

Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz

Stmk. APG
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Stand der Gesetzesgebung: 11.10.2024

§ 1 Stmk. APG Recht auf Auskunft


  1. (1)Absatz einsJedermann hat das Recht, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu verlangen.
  2. (2)Absatz 2Diese Organe sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
  3. (3)Absatz 3Insoweit Auskünfte auf Grund anderer Rechtsvorschriften verlangt werden können, gilt dieses Gesetz nicht.

§ 2 Stmk. APG Inhalt und Umfang der Auskunft


  1. (1)Absatz einsAuskünfte im Sinne dieses Gesetzes sind Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften.
  2. (2)Absatz 2Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 3 Stmk. APG Auskunftsbegehren


  1. (1)Absatz einsEin Auskunftsbegehren kann schriftlich, mündlich oder telefonisch gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Wird von einem Organ Auskunft in einer Sache, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, begehrt, dann hat es das Begehren möglichst rasch an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftsuchenden an dieses zu verweisen.
  3. (3)Absatz 3Geht aus einem mündlich oder telefonisch gestellten Auskunftsbegehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervor, so kann dem Auskunftswerber die schriftliche Ausführung seines Begehrens aufgetragen werden. Gleiches gilt für umfangreiche mündliche oder telefonische Auskunftsbegehren. Ist der Inhalt eines schriftlichen Auskunftsbegehrens unklar, so kann dem Auskunftswerber die Verbesserung seines Begehrens aufgetragen werden. Für die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung ist eine angemessene, mindestens zweiwöchige Frist zu setzen. Wird einem Auftrag zur schriftlichen Ausführung oder Verbesserung nicht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/1999Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1999,

§ 4 Stmk. APG Form der Auskunft, Aufwand für die Auskunft


  1. (1)Absatz einsDie Auskunft kann erteilt werden
    • -Strichaufzählungmündlich,
    • -Strichaufzählungdurch Einsichtgewährung (in Akten, auf einen Bildschirm und dergleichen),
    • -Strichaufzählungschriftlich,
    • -Strichaufzählungin jeder anderen technisch möglichen Form.
  2. (2)Absatz 2Die Auskunft ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall tunlich ist.
  3. (3)Absatz 3Wird in einem schriftlich eingebrachten Auskunftsbegehren glaubhaft gemacht, daß der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse daran hat, den genauen Inhalt der Auskunft dokumentieren zu können, so ist die Auskunft schriftlich zu erteilen. Widrigenfalls gilt sie als nicht erteilt.
  4. (4)Absatz 4Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung einer Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien von der Bezahlung von Selbstkosten abhängig gemacht werden.

§ 5 Stmk. APG Frist für die Auskunftserteilung


Auskünfte sind möglichst rasch, spätestens aber binnen 8 Wochen nach Einlangen eines fehlerfreien Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

§ 6 Stmk. APG Nichterteilung der Auskunft


  1. (1)Absatz einsAuskünfte sind nicht zu erteilen, wenn sie mutwillig verlangt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Auskunft darf verweigert werden,
    1. a)Litera awenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen nur nach umfangreichen Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen beschafft werden können;
    2. b)Litera bwenn der Auskunftswerber die gewünschte Information auf anderem Wege unmittelbar erhalten kann.
  3. (3)Absatz 3Die Organe der durch Landesgesetzgebung geregelten beruflichen Vertretungen dürfen darüber hinaus Auskunft verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.

§ 7 Stmk. APG Bescheid über die Auskunftsverweigerung


  1. (1)Absatz einsWird eine Auskunft nicht erteilt, so kann der Auskunftswerber schriftlich verlangen, daß über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird. Der Antrag muß das Auskunftsbegehren wiederholen und die Dienststelle bezeichnen, die die Auskunft verweigert hat. Dem Antrag kann auch eine Fotokopie oder Abschrift des ursprünglichen schriftlichen Auskunftsersuchens angeschlossen werden.
  2. (2)Absatz 2Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten schriftlich gestellt werden. Diese Frist ist ab folgenden Zeitpunkten zu berechnen:
    • -Strichaufzählunggrundsätzlich ab Einbringung des Auskunftsbegehrens;
    • -Strichaufzählungwurde dem Auskunftswerber die Mitteilung gemacht, daß die Auskunft nicht innerhalb der im § 5 vorgesehenen Frist erteilt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung;wurde dem Auskunftswerber die Mitteilung gemacht, daß die Auskunft nicht innerhalb der im Paragraph 5, vorgesehenen Frist erteilt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung;
    • -Strichaufzählungwurde dem Auskunftswerber die Auskunft für einen bestimmten Zeitpunkt zugesagt, diese Zusage aber nicht eingehalten, ab dem Zeitpunkt, für den die Auskunft zugesagt worden war.
  3. (3)Absatz 3Das ersuchte Organ kann die Auskunft innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrags auf Bescheiderlassung nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft ist zuständig:
    1. a)Litera ain Sachen, die vom Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat oder Behörde besorgt werden, das Amt der Landesregierung als Behörde
    2. b)Litera bin Sachen, die von der Bezirkshauptmannschaft als Behörde oder Geschäftsapparat besorgt werden, die Bezirkshauptmannschaft als Behörde
    3. c)Litera cin Sachen, die vom Magistrat der Stadt Graz besorgt werden, der Magistrat als Behörde
    4. d)Litera din Sachen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden, das für die jeweilige Sache zuständige Organ als Behörde
    5. e)Litera ein Sachen, die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden, das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde
    6. f)Litera fin allen übrigen Fällen die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt, als Behörde.
  5. (5)Absatz 5Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung, sofern nicht in der Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 7a Stmk. APG Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria


  1. (1)Absatz einsFür die Erteilung von Auskünften an die GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß § 3 Z 8 bis 10 des GeoSphere Austria-Gesetzes – GSAG, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß § 4 Abs. 3 GSAG notwendig und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gilt:Für die Erteilung von Auskünften an die GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß Paragraph 3, Ziffer 8 bis 10 des GeoSphere Austria-Gesetzes – GSAG, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß Paragraph 4, Absatz 3, GSAG notwendig und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gilt:
    1. 1.Ziffer einsDaten, die unter eine Ausnahme gemäß § 2 des Steiermärkischen Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes fallen, sind als solche zu kennzeichnen.Daten, die unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 2, des Steiermärkischen Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
    2. 2.Ziffer 2Die Daten sind, soweit wie möglich, elektronisch zur Verfügung zu stellen. Wenn die Daten elektronisch nicht vorliegen, kann das zur Auskunft verpflichtete Organ für die Digitalisierung einen angemessenen Kostenersatz verlangen.
    3. 3.Ziffer 3Abweichend von § 7 Abs. 1 bis 3 ist über die Verweigerung der Auskunft ohne Dazwischentreten eines Antrags mit Bescheid abzusprechen.Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins bis 3 ist über die Verweigerung der Auskunft ohne Dazwischentreten eines Antrags mit Bescheid abzusprechen.
    4. 4.Ziffer 4Für die Berechnung der Frist für die Datenbereitstellung findet § 5 Anwendung.Für die Berechnung der Frist für die Datenbereitstellung findet Paragraph 5, Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 unberührt.Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 7 unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2023,

§ 8 Stmk. APG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 9 Stmk. APG Personenbezeichnungen


Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form abgefaßt sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verstehen.

§ 10 Stmk. APG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 11 Stmk. APG Inkrafttreten von Novellen


  1. (1)Absatz eins§ 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 dritter Satz, in der Fassung LGBl. Nr. 63/1999, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juli 1999, in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 3, dritter Satz, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1999,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juli 1999, in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Änderung des § 7 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 7, Absatz 5, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2023 tritt § 7a mit 1. Juli 2023 in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2023, tritt Paragraph 7 a, mit 1. Juli 2023 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/1999, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 63/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2023,

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