§ 5 Stmk. APG

Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.10.1990 bis 31.08.2025

Auskünfte sind möglichst rasch, spätestens aber binnen 8 Wochen nach Einlangen eines fehlerfreien Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.10.1990 bis 31.08.2025

Auskünfte sind möglichst rasch, spätestens aber binnen 8 Wochen nach Einlangen eines fehlerfreien Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

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