Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsJedermann hat das Recht, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu verlangen.
(2)Absatz 2Diese Organe sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(3)Absatz 3Insoweit Auskünfte auf Grund anderer Rechtsvorschriften verlangt werden können, gilt dieses Gesetz nicht.
In Kraft seit 12.10.1990 bis 31.08.2025
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