(1) Jedermann hat das Recht, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu verlangen.
(2) Diese Organe sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(3) Insoweit Auskünfte auf Grund anderer Rechtsvorschriften verlangt werden können, gilt dieses Gesetz nicht.
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