Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsEin Auskunftsbegehren kann schriftlich, mündlich oder telefonisch gestellt werden.
(2)Absatz 2Wird von einem Organ Auskunft in einer Sache, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, begehrt, dann hat es das Begehren möglichst rasch an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftsuchenden an dieses zu verweisen.
(3)Absatz 3Geht aus einem mündlich oder telefonisch gestellten Auskunftsbegehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervor, so kann dem Auskunftswerber die schriftliche Ausführung seines Begehrens aufgetragen werden. Gleiches gilt für umfangreiche mündliche oder telefonische Auskunftsbegehren. Ist der Inhalt eines schriftlichen Auskunftsbegehrens unklar, so kann dem Auskunftswerber die Verbesserung seines Begehrens aufgetragen werden. Für die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung ist eine angemessene, mindestens zweiwöchige Frist zu setzen. Wird einem Auftrag zur schriftlichen Ausführung oder Verbesserung nicht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/1999Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1999,
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.08.2025
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