§ 3 Stmk. APG Auskunftsbegehren

Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1999 bis 31.08.2025

(1) Ein Auskunftsbegehren kann mündlichschriftlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlichmündlich oder fernschriftlichtelefonisch gestellt werden.

(2) Wird von einem Organ Auskunft in einer Sache, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, begehrt, dann hat es das Begehren möglichst rasch an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftsuchenden an dieses zu verweisen.

(3) Geht aus einem mündlich oder telefonisch gestellten Auskunftsbegehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervor, so kann dem Auskunftswerber die schriftliche Ausführung seines Begehrens aufgetragen werden. Gleiches gilt für umfangreiche mündliche oder telefonische Auskunftsbegehren. Ist der Inhalt eines schriftlichen, fernschriftlichen oder telegraphischen Auskunftsbegehrens unklar, so kann dem Auskunftswerber die Verbesserung seines Begehrens aufgetragen werden. Für die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung ist eine angemessene, mindestens zweiwöchige Frist zu setzen. Wird einem Auftrag zur schriftlichen Ausführung oder Verbesserung nicht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/1999

Stand vor dem 30.06.1999

In Kraft vom 12.10.1990 bis 30.06.1999

(1) Ein Auskunftsbegehren kann mündlichschriftlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlichmündlich oder fernschriftlichtelefonisch gestellt werden.

(2) Wird von einem Organ Auskunft in einer Sache, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, begehrt, dann hat es das Begehren möglichst rasch an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftsuchenden an dieses zu verweisen.

(3) Geht aus einem mündlich oder telefonisch gestellten Auskunftsbegehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervor, so kann dem Auskunftswerber die schriftliche Ausführung seines Begehrens aufgetragen werden. Gleiches gilt für umfangreiche mündliche oder telefonische Auskunftsbegehren. Ist der Inhalt eines schriftlichen, fernschriftlichen oder telegraphischen Auskunftsbegehrens unklar, so kann dem Auskunftswerber die Verbesserung seines Begehrens aufgetragen werden. Für die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung ist eine angemessene, mindestens zweiwöchige Frist zu setzen. Wird einem Auftrag zur schriftlichen Ausführung oder Verbesserung nicht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/1999

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