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(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (§ 4 bzw. § 7) erlischt, wenn
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(2) Die im Abs. 1 gesetzten Fristen können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages aus wichtigen Gründen einmal für maximal fünf Jahre verlängert werden. Durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 123/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2024,
(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (§ 4 bzw. § 7) erlischt, wenn
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(2) Die im Abs. 1 gesetzten Fristen können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages aus wichtigen Gründen einmal für maximal fünf Jahre verlängert werden. Durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 123/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2024,