§ 16 StKAG

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (§ 4 bzw. § 7) erlischt, wennDie Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (Paragraph 4, bzw. Paragraph 7,) erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsnach Erteilung der Errichtungsbewilligung nicht innerhalb von fünf Jahren die Betriebsbewilligung (§ 6 bzw. § 9) erteilt worden ist, wobei Änderungen der Errichtungsbewilligung gem. § 12 den Lauf der Frist nicht beeinflussen;nach Erteilung der Errichtungsbewilligung nicht innerhalb von fünf Jahren die Betriebsbewilligung (Paragraph 6, bzw. Paragraph 9,) erteilt worden ist, wobei Änderungen der Errichtungsbewilligung gem. Paragraph 12, den Lauf der Frist nicht beeinflussen;
    2. 2.Ziffer 2der Anstaltsbetrieb mehr als fünf Jahre unterbrochen worden ist.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 gesetzten Fristen können auf Grund eines zumindest drei Monate vor ihrem Ablauf eingebrachten Antrages aus wichtigem Grund einmal um maximal fünf Jahre verlängert werden. Durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.Die im Absatz eins, gesetzten Fristen können auf Grund eines zumindest drei Monate vor ihrem Ablauf eingebrachten Antrages aus wichtigem Grund einmal um maximal fünf Jahre verlängert werden. Durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (§ 4 bzw. § 7) erlischt, wenn

1.

nach Erteilung der Errichtungsbewilligung nicht innerhalb von fünf Jahren die Betriebsbewilligung (§ 6 bzw. § 9) erteilt worden ist, wobei Änderungen der Errichtungsbewilligung gem. § 12 den Lauf der Frist nicht beeinflussen;

2.

der Anstaltsbetrieb mehr als fünf Jahre unterbrochen worden ist.

(2) Die im Abs. 1 gesetzten Fristen können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages aus wichtigen Gründen einmal für maximal fünf Jahre verlängert werden. Durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 123/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2024,

Stand vor dem 14.11.2024

In Kraft vom 26.04.2016 bis 14.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (§ 4 bzw. § 7) erlischt, wennDie Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (Paragraph 4, bzw. Paragraph 7,) erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsnach Erteilung der Errichtungsbewilligung nicht innerhalb von fünf Jahren die Betriebsbewilligung (§ 6 bzw. § 9) erteilt worden ist, wobei Änderungen der Errichtungsbewilligung gem. § 12 den Lauf der Frist nicht beeinflussen;nach Erteilung der Errichtungsbewilligung nicht innerhalb von fünf Jahren die Betriebsbewilligung (Paragraph 6, bzw. Paragraph 9,) erteilt worden ist, wobei Änderungen der Errichtungsbewilligung gem. Paragraph 12, den Lauf der Frist nicht beeinflussen;
    2. 2.Ziffer 2der Anstaltsbetrieb mehr als fünf Jahre unterbrochen worden ist.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 gesetzten Fristen können auf Grund eines zumindest drei Monate vor ihrem Ablauf eingebrachten Antrages aus wichtigem Grund einmal um maximal fünf Jahre verlängert werden. Durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.Die im Absatz eins, gesetzten Fristen können auf Grund eines zumindest drei Monate vor ihrem Ablauf eingebrachten Antrages aus wichtigem Grund einmal um maximal fünf Jahre verlängert werden. Durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (§ 4 bzw. § 7) erlischt, wenn

1.

nach Erteilung der Errichtungsbewilligung nicht innerhalb von fünf Jahren die Betriebsbewilligung (§ 6 bzw. § 9) erteilt worden ist, wobei Änderungen der Errichtungsbewilligung gem. § 12 den Lauf der Frist nicht beeinflussen;

2.

der Anstaltsbetrieb mehr als fünf Jahre unterbrochen worden ist.

(2) Die im Abs. 1 gesetzten Fristen können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages aus wichtigen Gründen einmal für maximal fünf Jahre verlängert werden. Durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 123/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2024,

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