(1) Die Verlegung einer Krankenanstalt an einen anderen Betriebsort bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. In einem solchen Fall sind die Vorschriften der §§ 4 bis 9 sinngemäß anzuwenden. Bei einer Verlegung des Betriebsortes innerhalb desselben Einzugsgebietes unter Beibehaltung des bewilligten Umfanges und der Funktionen der Anstalt ist von einer neuerlichen Bedarfsprüfung abzusehen.
(2) Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Diese ist insbesondere nur dann zu erteilen, wenn das Vorhaben den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG bzw. dem Landeskrankenanstaltenplan nicht widerspricht und bei Fondskrankenanstalten zudem die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.
(3) Wesentliche Veränderungen sind insbesondere Vorhaben zur Schaffung neuer Betriebsbereiche (Abteilungen, Departements, Stationen, Institute, Ambulatorien und dergleichen) oder Maßnahmen zur Änderung des Umfanges der Krankenanstalt. Für den zu ändernden Teil der Krankenanstalt sind die Bestimmungen der §§ 4 bis 9 sinngemäß anzuwenden. Änderungen der funktionell organisatorischen Gliederung bereits bewilligter Funktionsbereiche der Krankenanstalt (Abteilung, Department, Institut und sonstige Organisationseinheiten) bedürfen lediglich einer Betriebsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 6 und 9; einem Antrag auf eine derartige Bewilligung sind jedoch eine Funktionsbeschreibung samt Raumzuordnung sowie Übersichtspläne in jeweils dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(4) Für die Erwerbung oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen der §§ 7 bis 9 sinngemäß anzuwenden.
(5) Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 4 bis 6 bzw. §§ 7 bis 9, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen bei Änderungen des jeweiligen Standes der Technik bzw. der medizinischen und pflegerischen Wissenschaften der Schutz von Patientinnen/Patienten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist die Abänderung bestehender Auflagen und die Vorschreibung weiterer Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018
0 Kommentare zu § 12 StKAG