Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht den Friedrich K*** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z 1 StGB schuldig und verurteilte ihn nach dem § 84 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das (ein Erkenntnis der "Strafkammer von Piräus" offenbar abändernde - vgl. S 105) Urteil "des Berufungsgerichtes in Piräus ... Zahl 755/86", womit über den Angeklagten wege... mehr lesen...