§ 36 StGB Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
§ 36.Paragraph 36,

Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen. Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in Paragraph 19, JGG vorgesehenen Strafdrohungen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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