Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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