(1) Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft sind auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft
1. | in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder | |||||||||
2. | sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung | |||||||||
erlitten hat, und zwar in beiden Fällen nur soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist. |
(2) Für die Anrechnung der Vorhaft auf eine Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend.
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