§ 256 StGB Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.12.2021 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 256 StGB


Kommentar zum § 256 StGB von Dr. Marlon POSSARD

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Spionage zum Nachteil der Republik Österreich

De lege lata stellt § 256 StGB gegenwärtig ausschließlich die Spionage zum „Nachteil“ der Republik Österreich unter Strafe. Ein solcher Nachteil iSd § 256 StGB gegenüber der Republik Österreich ist nach höchstgerichtlicher Entscheidung (siehe h... mehr lesen...

§ 256 StGB | 1. Version | 566 Aufrufe | 18.04.24

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