§ 212 StGB Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses

Strafgesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsmit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder Mündel oder
    2. 2.Ziffer 2mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person
    eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsals Arzt, klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe, Psychotherapeut, Angehöriger eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufesgesetzlich geregelten Gesundheitsberufes oder Seelsorger mit einer berufsmäßig betreuten Person,
    2. 2.Ziffer 2als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt betreuten Person oder
    3. 3.Ziffer 3als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist,
    unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Wer eine sexuelle Belästigung nach § 218 Abs. 1a unter den Umständen des Abs. 1 oder 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Wer eine sexuelle Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins a, unter den Umständen des Absatz eins, oder 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.08.2017
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsmit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder Mündel oder
    2. 2.Ziffer 2mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person
    eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsals Arzt, klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe, Psychotherapeut, Angehöriger eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufesgesetzlich geregelten Gesundheitsberufes oder Seelsorger mit einer berufsmäßig betreuten Person,
    2. 2.Ziffer 2als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt betreuten Person oder
    3. 3.Ziffer 3als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist,
    unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Wer eine sexuelle Belästigung nach § 218 Abs. 1a unter den Umständen des Abs. 1 oder 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Wer eine sexuelle Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins a, unter den Umständen des Absatz eins, oder 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.