Kommentar zum § 211 StGB

lexlegis am 25.01.2017

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Das Tatbildmerkmal "Beischlaf" ist eine zur Fortpflanzung geeignete sexuelle Handlung, welche ausschließlich durch die vaginale Penetration mit dem männlichen Glied in Betracht käme. Geschütztes Rechtsgut des § 211 ist die gesunde Nachkommenschaft, weshalb sexuelle Handlungen unter gleichgeschlechtlichen Geschwistern, bei denen das Gebären einer Nachkommenschaft absolut ausgeschlossen ist, den Tatbestand nicht erfüllen.


§ 211 StGB | 3. Version | 5041 Aufrufe | 25.01.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 211, 25.01.2017
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