Norm: StGB §153c
Rechtssatz: Unterbleibt bei einer Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH wegen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c Abs 1 StGB) die Anführung des Abs 2 des § 153c StGB im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), liegt ein bloßer Zitierfehler vor, der keine Nichtigkeit begründet. Entscheidungstexte 14 Os 23/21w Entscheidungstext OGH 29... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert A***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB (1.) sowie des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB (2.) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert A***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Absatz 2,, 161 Abs 1 StGB (1.) sowie des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmer... mehr lesen...
Norm: StGB §28 Abs1 CbStGB §153cStGB §156
Rechtssatz: § 153c StGB stellt das bloße Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung unter Strafe, während § 156 StGB eine wirkliche oder scheinbare Verringerung des den Gläubigern gemeinsamen Befriedigungsfonds pönalisiert, sodass die Annahme bloß scheinbarer Konkurrenz zwischen § 156 StGB und § 153c StGB von vornherein ausscheidet. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASVG §114StGB §153c
Rechtssatz: "Einbehalten" werden nicht schon die Dienstnehmeranteile der fälligen Löhne, sondern nur die Dienstnehmeranteile der tatsächlich ausbezahlten Löhne. Entscheidungstexte 2 Ob 21/78 Entscheidungstext OGH 30.03.1978 2 Ob 21/78 Veröff: SZ 51/24 2 Ob 72/78 Entscheidungstext OGH 06.07.1978 2 Ob 72/78 ... mehr lesen...