§ 123 StGB Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zweidrei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Der Täter ist nur auf Verlangenmit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsWer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zweidrei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Der Täter ist nur auf Verlangenmit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.